Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalterinnen des Yogafestivals Worpswede

 

  • 1 Grundsätzliches

1) Die folgenden Bestimmungen gelten zwischen den Veranstalterinnen (im Folgenden: Anbieterinnen) des Yogafestivals Worpswede (Festival) und der dieses Angebot nutzenden Person (Nutzerin).

2) Das Festival beinhaltet mehrere Leistungen verschiedener Art (insbesondere Yoga, Wanderung, Verpflegung), die durch die Anbieterinnen oder deren Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

3) Die den Anbieterinnen zustehende Vergütung durch die Nutzerin richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Entgelt.
4) Die angebotenen Leistungen stellen kein Heilversprechen dar. Bei Erkrankung oder Verletzungen der Nutzerin sind die Anbieterinnen vor Nutzung der Leistung zu informieren. Die Anbieterinnen übernehmen keine Haftung für gesundheitliche Schäden der Nutzerin durch deren unsachgemäße Anwendung des im Yogafestival vermittelten Wissens.

 

  • 2 Nutzungsberechtigung, Absage, Ausfallrisiko

1) Nutzungsberechtigt ist ausschließlich die im Vertrag als Nutzerin namentlich bezeichnete Person. Die Nutzungsberechtigung ist nicht übertragbar.

2) Bei Absage der Teilnahme an dem Festival durch die Nutzerin bis 14 Tage vor dem Tag des Festivalbeginns sind die Anbieterinnen berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Entgelts von der Nutzerin zu verlangen; bei Absage seitens der Nutzerin innerhalb von weniger als 14 Tagen vor dem Tag des Festivalbeginn ist 50% des vereinbarten Entgelts von der Nutzerin an die Anbieterinnen als pauschaler Schadensersatz zu bezahlen, bei Absage seitens der Nutzerin innerhalb von weniger als 7 Tagen vor dem Tag des Festivalbeginns ist das gesamte vereinbarte Entgelt von der Nutzerin an die Anbieterinnen als pauschaler Schadensersatz zu bezahlen. Der Nutzerin steht der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die genannten Pauschalen.

3) Wird das Festivalangebot durch die Nutzerin ohne vorherige Absage nicht wahrgenommen, sind die Anbieterinnen berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe des gesamten vereinbarten Entgelts zu verlangen.

4) Die Rückgabe, der Umtausch oder eine Gutschrift bei Nichtteilnahme der Nutzerin ist im Übrigen nicht möglich, soweit nicht im Verantwortungsbereich der Anbieterinnen liegende Gründe die Nutzung ausgeschlossen haben.

5) Die Anbieterinnen sind bei Nichterreichen einer Mindestzahl von Nutzerinnen berechtigt, das Festival spätestens 7 Tage vor dem Tag des Festivalbeginns abzusagen. In diesem Fall werden bereits geleistete Entgeltzahlungen der bis dahin angemeldeten Nutzerin bis zum vorher vorgesehenen Tag des Festivalbeginns rückerstattet. Weitere Ansprüche gegen die Anbieterinnen, insbesondere hinsichtlich getroffener Vereinbarungen der Nutzerin mit Dritten, etwa für die An- und Abreise oder für Übernachtungen, sind für die Nutzerin ausgeschlossen.

6) Das beiderseitige allgemeine Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten am Vertrag oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Einen wichtigen Grund für die Anbieterinnen stellt insbesondere ein krankheitsbedingter und nicht kurzfristig kompensierbarer Ausfall von denjenigen Leistungen dar, die das Yogafestival im Wesentlichen prägen.

7) Absagen und Kündigungen sind nicht rückwirkend möglich.

8) Absage und Kündigung haben schriftlich zu erfolgen. Absagen und Kündigungen seitens der Nutzerin per Email sind nicht zulässig. Die Absage- und die Kündigungserklärung der Nutzerin ist an die im Vertrag genannte Adresse der Anbieterinnen zu richten.

 

  • 3 Angebotsbeginn, Änderung des Angebotes, Erfüllungsgehilfen

1) Die Anbieterinnen sind berechtigt, die maximale Anzahl der Nutzerinnen je nach Leistung allgemein oder im Einzelfall festzulegen und zu begrenzen, falls dies aus zwingenden organisatorischen, insbesondere räumlichen Gründen im Interesse der Nutzerinnen erforderlich ist. Begrenzte Plätze werden nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben. Im Falle der Überbelegung kann auf andere Leistungen verwiesen werden. Platzreservierungen sind nicht möglich.

2) Um den anwesenden Nutzerinnen die ungestörte Teilnahme zu ermöglichen, ist der Zutritt zu laufenden Leistungseinheiten für die Nutzerin nur bis zum Beginn der Einheit möglich. Ein Anspruch auf späteren Zugang und Teilnahme an einer bereits laufenden Leistungseinheit besteht nicht.

3) Die Anbieterinnen sind aus wichtigem Grund berechtigt, das Angebot und die zeitliche und örtliche Lage einzelner Leistungen zu ändern, davon abzuweichen oder diese ganz ausfallen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, sofern dies wegen unvorhersehbarer Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder anderer dringender organisatorischer oder gesundheitlicher Gründe notwendig wird.

4) Die Nutzerin ist nicht berechtigt, aufgrund einer solchen Änderung, Abweichung oder eines solchen Ausfalls einer einzelnen Leistung das Vertragsverhältnis zu kündigen oder eine Rückzahlung oder Reduzierung des Entgelts zu verlangen.

5) Die Anbieterinnen sind berechtigt, geeignete Erfüllungsgehilfen für die ihnen obliegenden Leistungen einzusetzen.

 

  • 4 Entgelt, Fälligkeit, Umsatzsteuer

1) Das Entgelt deckt grundsätzlich die Nutzung sämtlicher Leistungen der Anbieterinnen und ihrer  Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Vertrages ab.

2) Im Falle einer Änderung der Betriebsart von Kleinunternehmen zu mehrwertsteuerpflichtigen Einzelunternehmen der Anbieterinnen sind diese berechtigt, das Entgelt dem Steuersatz entsprechend anzupassen. Im Falle der gesetzlichen Änderung der Höhe der Mehrwertsteuer oder der Einführung sonstiger Verkehrssteuern sind die Anbieterinnen berechtigt, diese zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Änderung bzw. Einführung zu verlangen. Ein Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht.

3) Sofern die Anbieterinnen Entgeltvergünstigungen aufgrund besonderer persönlicher Umstände gewähren wollen (insbesondere soziale Härtefälle, Firmen- oder Gruppentarife), kann die Gewährung dieser Vergünstigungen von der Vorlage eines Nachweises abhängig gemacht werden. Die Anbieterinnen sind berechtigt, nach erfolgloser Aufforderung zu einem solchen Nachweis, der innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen erfolgen muss, anstelle der Vergünstigung das reguläre Entgelt zu verlangen.

 

  • 5 Haftung

1) Die Anbieterinnen haften für etwaige Schäden nur insoweit, als

(a) schuldhaft seitens der Anbieterinnen oder ihres Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen;

(b) den Anbieterinnen oder ihrem Erfüllungsgehilfen bei sonstigen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen;

(c) sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften eine Haftung vorsehen.

2) Darüber hinaus haften die Anbieterinnen, auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt, auch für solche Schäden, die sie oder ihr Erfüllungsgehilfe in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht schuldhaft verursacht haben.

3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

4) Die Nutzung der Leistungen erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr der Nutzerin. Für die von der Nutzerin mitgebrachten Gegenstände, insbesondere für Wertgegenstände und Garderobe, übernehmen die Anbieterinnen keine Haftung.

 

  • 6 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen Ansprüche der Anbieterinnen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

  • 7 Änderung der persönlichen Verhältnisse sowie Name und Adresse der Nutzerin

Die Nutzerin verpflichtet sich, sämtliche Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, die für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages von Bedeutung sein können, den Anbieterinnen unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Änderung des Namens oder der Adresse der Nutzerin und für den Wegfall persönlicher Umstände, die zur Gewährung einer Entgeltvergünstigung geführt haben.

 

  • 8 Gesundheitszustand der Nutzerin

Die Nutzerin verpflichtet sich, die Leistungen der Anbieterinnen nur zu nutzen, wenn sie nicht unter einer bei der gewöhnlichen Vertragsdurchführung übertragbaren ansteckenden Krankheit leidet und der Nutzung keine sonstigen medizinischen Bedenken entgegenstehen. In Zweifelsfällen muss die Nutzerin medizinische Bedenken vor Aufnahme der Nutzung mit den Anbieterinnen oder deren Erfüllungsgehilfen klären. Die Anbieterinnen sind berechtigt, bei Kenntnis von dem Verdacht einer bei der gewöhnlichen Vertragsdurchführung übertragbaren ansteckenden Krankheit oder vom Vorliegen sonstiger medizinischer Bedenken die Nutzung ihrer Leistungen von der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Negativattestes abhängig zu machen oder die Nutzung zu untersagen; die Kosten eines solchen Attestes hat die Nutzerin zu tragen. Sämtliche Informationen der Nutzerin werden von den Anbieterinnen und ihren Erfüllungsgehilfen  den Datenschutzbestimmungen entsprechend vertraulich behandelt.

 

  • 9 Datenschutzbestimmungen

Hinweise und Erläuterungen zum Schutz der Daten des Nutzers sind im Internet unter

http://yogafestival.projektfit.de/datenschutz abrufbar.

 

  • 10 Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Vereinbarung

1) Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform.

2) Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, seinem Zustandekommen oder seiner Beendigung Osterholz-Scharmbeck vereinbart.

3) Für den Fall, dass die Nutzerin nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt einer zu erhebenden Klage nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Osterholz-Scharbeck vereinbart.

4) Im Übrigen gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO).

5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen gelten solche durchführbaren Regelungen als vereinbart, die dem wirtschaftlichen und sonstigen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Gleiches gilt für solche regelungsbedürftige Aspekte, die durch den Vertrag weder ausdrücklich noch konkludent geregelt wurden.